Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Vereinen

Auch Vereine können in Ihrem „Persönlichkeitsrecht“ verletzt werden und haben dann einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob ihnen durch eine unwahre Behauptung in der Öffentlichkeit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Der Fall, den Oberlandesgericht (OLG) Dresden verhandelte (Urteil vom 14.02.2023, 4 U 2331/22) betraf einen Seenotrettungsverein. Er klagte gegen eine Äußerung der AfD im Rahmen des OB-Wahlkampfs in Dresden. Sie hatte in einem Flyer behauptet, der Seenotrettungsverein sei eine Schlepperorganisation, die mit Steuergeldern die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme finanziere.

Das OLG urteilte, die Äußerung enthalte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die der Verein nicht hinnehmen müsse und verurteilte die AfD per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung dieser Aussage.

Dass der Betroffene ein eingetragener Verein und damit eine juristische Person des Privatrechts ist, steht der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht entgegen. Juristische Personen des Privatrechts genießen nach herrschender Rechtsauffassung nicht nur Ehrenschutz, sondern können sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Äußerung keine bloße Meinungsäußerung, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Die AfD habe nämlich nicht nur eine Befürchtung geäußert, sondern behauptet, der Verein habe tatsächlich Steuergelder erhalten. In Wahrheit profitierte er aber lediglich vom Steuerabzug der Spenden.

Eine solche Aussage – so das OLG – ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Enthält eine Äußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des Betroffenen zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht.

Allerdings ist das Persönlichkeitsrecht nur bei Darstellungen berührt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Einen Abwehranspruch hat der Betroffene nicht, wenn es lediglich um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. Derartige „wertneutrale Falschdarstellungen“ begründen keine Unterlassungsansprüche, was im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.

Offengelassen hat das Gericht, ob der Verein wegen einer möglichen Auswirkungen der Äußerung auf die Spendenbereitschaft daneben einen Schadenersatzanspruch nach § 824 BGB hat, weil ihm wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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